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Ratgeber

Was passiert beim Unternehmensverkauf mit den Mitarbeitern?

Für viele Unternehmer die wichtigste Frage überhaupt – und der Punkt mit dem größten Zeitdruck-Irrtum.

Lesezeit etwa 6 Minuten

Wenn Unternehmer aus der Entsorgungswirtschaft über einen Verkauf sprechen, kommt diese Frage meist vor der Frage nach dem Kaufpreis: Was wird aus meinen Leuten?

Das hat einen sachlichen Grund. Fahrer mit den passenden Führerscheinen und Erfahrung im Umgang mit Abroll- und Absetztechnik sind schwer zu finden. Eine eingespielte Disposition ist noch schwerer zu ersetzen. Für einen Käufer sind die Mitarbeiter deshalb kein Kostenblock, sondern einer der Gründe für eine Übernahme.

Der rechtliche Rahmen in Kürze

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich unverändert auf den Erwerber über. Dieser Grundsatz des Betriebsübergangs ist in § 613a BGB geregelt. Praktisch bedeutet das:

  • Arbeitsverträge laufen mit ihren bisherigen Bedingungen weiter.
  • Betriebszugehörigkeiten bleiben erhalten.
  • Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.
  • Die betroffenen Arbeitnehmer sind vor dem Übergang zu unterrichten und können dem Übergang widersprechen.

Wie das im Einzelfall aussieht – insbesondere bei einem Kauf von Gesellschaftsanteilen statt einzelner Wirtschaftsgüter – gehört in die Hand Ihres Anwalts.

Der häufigste Fehler: zu früh sprechen

Der Wunsch, ehrlich zu sein, ist verständlich. Trotzdem ist es fast immer ein Fehler, die Belegschaft zu informieren, solange noch gar nicht feststeht, ob und mit wem es zu einer Übergabe kommt.

Was dann passiert, ist absehbar: Es entsteht Unruhe, es wird spekuliert, einzelne Mitarbeiter suchen vorsorglich etwas anderes – und im schlimmsten Fall erfahren Kunden davon, bevor Sie selbst etwas Belastbares sagen können. Wenn der Verkauf dann noch ein Jahr dauert oder gar nicht zustande kommt, ist der Schaden trotzdem angerichtet.

Der übliche Zeitpunkt

Bewährt hat sich ein gestuftes Vorgehen:

  • Solange nur sondiert wird: niemand im Betrieb.
  • Bei ernsthaften Verhandlungen: allenfalls eine einzelne Vertrauensperson, die ohnehin Zugang zu den Zahlen hat – etwa die kaufmännische Leitung.
  • Nach der Unterzeichnung: zuerst persönlich die Schlüsselpersonen, dann zeitnah die gesamte Belegschaft, möglichst gemeinsam mit dem Erwerber.
  • Unmittelbar danach: die wichtigsten Kunden und Entsorgungspartner.

Dass Sie und der Erwerber gemeinsam vor der Mannschaft stehen, ist dabei mehr wert als jedes Schreiben. Es beantwortet die eigentliche Frage der Belegschaft: Wer ist das – und meint der es ernst?

Was Sie im Vertrag regeln können

Vieles, was Verkäufern wichtig ist, lässt sich vertraglich festhalten. Üblich sind Vereinbarungen zum Erhalt des Standorts für einen bestimmten Zeitraum, zur Beibehaltung des Firmennamens oder zum Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen für eine festgelegte Frist.

Solche Zusagen sind bei einem Käufer, der den Betrieb fortführen will, meist unproblematisch – man muss sie nur ansprechen.

Sorgen um Ihre Mannschaft? Genau darüber sollten wir sprechen.

Wir sind direkter Kaufinteressent, keine Vermittlung. Ein erstes Gespräch ist unverbindlich und wird vertraulich behandelt.

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